Das Grundgesetz
garantiert Religionsfreiheit Die staatliche Rechtsordnung hat immer Vorrang vor der Ausübung der Religionsfreiheit. Die Grenzen der
Religiomsfreiheit werden ferner in einem Workshop-Bericht
von Ellen Kühl-Murges in http://www.ibka.org/node/576 behandelt. Bei den Regeln 1 und 3 kommt es zu Konflikten mit den gesetzlichen Verordnungen (bei 1. das Beispiel eines ohnmächtigen Zeugen Jehovas, dessen Willen nicht entsprochen werden kann (Bluttransfusionsverweigerung); bei Regel 3 würde es zu Konflikten kommen, wenn z. B. die Tötung von Andersgläubigen ein zentrales religiöses Gebot wäre). Die Freiheit der Religionsausübung endet also dort, wo sie gegen staatliche Gesetze verstößt. Jeder Anhänger einer Religion ist der staatlichen Gewalt unterworfen und hat damit kein Recht auf religiös gerechtfertige Eingriffe in die Rechte Dritter. Privilegien von einzelnen Religionsgemeinschaften sollten abgeschafft werden, damit es zu einer echten staatlichen Neutralität in religiösen Fragen kommt. Dazu muss es zu einer Betonung der säkularen, durch Humanismus und Aufklärung erkämpften Werte kommen. Die Leitwerte einer offenen Gesellschaft sind Menschenwürde und Menschenrechte. Im zweiten Teil des Workshops referierte Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber von der Fachhochschule des Bundes über das Thema "Der fundamentalistische Charakter von Religionen und die notwendigen Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Christentums und des Islams". ......Dies kann nur durch eine Begrenzung der Religionsfreiheit geschehen, weil die Freiheit des Individuums dort endet, wo die Freiheit des Anderen tangiert wird. Religionsfreiheit endet auch dort, wo andere Grund- und Menschenrechte in Frage gestellt werden. Als Beispiel kann das kirchliche Arbeitsrecht bei Institutionen, die nicht von der Kirche finanziert werden, genannt werden. Welche Probleme bei dem Versuch der Gleichstellung auftreten, zeigen die Forderung nach muslimischem Religionsunterricht in türkischer Sprache (was dann nicht kontrolliert werden kann) und der Anspruch auf Berücksichtung religiöser Belange in nichtreligiösen Bereichen (Schulsport, Klassenfahrten, Schächten von Tieren). Der §166 StGB stellt eine Beschimpfung von Religionen und Weltanschauungen unter Strafe. Der fundamentalistische Charakter der Ausgrenzung und Intoleranz steht im Gegensatz zur Demokratie. Deshalb ist eine konsequente Trennung von Staat und Kirche unerlässlich. Anm. Neinens: Die Eintreibung der Steuer durch den Staat wird wegen der Trennung von Staat und Kirche (Laizismus) häufig abgelehnt. Die Nutzung staatlicher Institutionen wie z.B. Denkmalschutz oder Steuerbehörde (mit Kostenbeteiligung) ist kein Verstoß, sondern Interessenkoinzidenz: Wenn beide Seiten eigene Institution betreiben, ist das auch für Nichtchristen teurer! |
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Carl-August Neinens Hamburg 2011 |